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Beitragsordnung (BO)

Auf Grund der Vereinssatzung (VS) des Rund um den Pfaffenteich e.V. wird nach Beschlußfassung der Gründungsversammlung vom 25.11.1998 folgende BO erlassen:

 

§ 1 Allgemeines

1. Aufnahmegebühr und Vereinsbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Der Vereinsbeitrag enthält alle Beiträge die der Rund um den Pfaffenteich e.V. an Dachverbände bzw. an Fachverbände auf Grund seiner Mitgliedschaft zu zahlen hat.

3. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine Änderung der Beiträge beschließen. Die Änderung der Beiträge kann frühestens mit Beginn des nächsten Quartals wirksam werden. Der Beschluß muß vorher in der örtlichen Presse und durch Aushang veröffentlicht werden.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen.

 

§ 2 Aufnahmegebühr

1. Die Aufnahmegebühr wird für das erste laufende Jahr fällig. Als Aufnahmedatum gilt das Datum, das auf dem Aufnahmeantrag angegeben ist. Von diesem Datum ab, wird der Beitrag berechnet.

2. Der Antragsteller auf Aufnahme in den Rund um den Pfaffenteich e.V. hat mit der ersten Beitragszahlung die Aufnahmegebühr zu entrichten.

3. Die Aufnahmegebühr entspricht der Höhe des Jahresbeitrages nach BO des Rund um den Pfaffenteich e.V.

 

§ 3 Vereinsbeitrag

1. Der Vereinsbeitrag für ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt jährlich 150,00 DM.

2. Auszubildende und Studenten zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 112,50 DM.

3. Empfänger von Altersübergangsgeld und Rentenempfänger zahlen den Seniorenbeitrag in Höhe von jährlich 112,50 DM.

4. Bei der Aufnahme bzw. während der Mitgliedschaft kann eine Beitragsminimierung bis zu DM 60,00 jährlich vereinbart werden.

5. Außerordentliche Mitglieder sind "fördernde Mitglieder des Rund um den Pfaffenteich e.V." und zahlen wie passive Mitglieder einen Mindestbeitrag von DM 250,00 pro Jahr.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 4 Sonderregelungen

Der Vereinsbeitrag für Mitglieder, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst ableisten, kann auf jährlich gültigem Antrag gleichfalls nach § 3 Absatz 3 entrichtet werden.

 

§ 5 Antrag auf Erlaß oder Minderung

1. Auf Antrag kann der Vorstand, z.B. bei Arbeitslosigkeit, eine Minderung oder einen Erlaß des Vereinsbeitrages für jeweils ein Jahr jedoch nicht länger als bis zum Wegfall des im Antrag zu nennenden Grundes beschließen. Dergleichen Anträge sind vertraulich zu behandeln.

2. Der Wegfall des Vergünstigungsgrundes muß unverzüglich angezeigt werden.

 

§ 6 Zahlung des Vereinsbeitrages

1. Der Vereinsbeitrag ist durch Erteilung der Einzugsermächtigung, Überweisung oder Barzahlung zu entrichten.

2. Der Vereinsbeitrag ist auf das Beitragskonto des Vereines bei der
VR-Bank eG Schwerin - Kto.-Nr.: 69 12 419 - BLZ 140 914 64
unter Angabe des Namen, Vornamen, des Beitragszeitraumes und eventuell der Mitgliedsnummer einzuzahlen.

3. Die Entrichtung des Vereinsbeitrages erfolgt jährlich bis zum 01.02. eines jeden Kalenderjahres.

 

§ 7 Beitragsrückstände

1. Beitragsrückstände werden nach Mahnung auf Kosten des Mitgliedes, notfalls über den Rechtsweg, eingezogen.

2. Für einzuholende Beiträge werden Zusatzgebühren erhoben.

Zusatzgebühren:

· erste Mahnung 5,00 DM

· zweite Mahnung 10,00 DM

· dritte Mahnung 15,00 DM

 

§ 8 Inkrafttreten

 Die Beitragsordnung tritt auf Beschluß der Gründungsveranstaltung vom 25.11.1998 ab sofort in Kraft.

 

Beitragsordnung als MW-Word-Dokument (beitragsordnung.doc)