|
Beitragsordnung (BO)
Auf Grund der Vereinssatzung (VS) des Rund
um den Pfaffenteich e.V. wird nach Beschlußfassung der Gründungsversammlung
vom 25.11.1998 folgende BO erlassen:
§ 1 Allgemeines
1. Aufnahmegebühr und Vereinsbeiträge werden von der
Hauptversammlung festgesetzt.
2. Der Vereinsbeitrag enthält alle Beiträge die der Rund um den
Pfaffenteich e.V. an Dachverbände bzw. an Fachverbände auf Grund
seiner Mitgliedschaft zu zahlen hat.
3. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine Änderung der
Beiträge beschließen. Die Änderung der Beiträge kann frühestens
mit Beginn des nächsten Quartals wirksam werden. Der Beschluß muß
vorher in der örtlichen Presse und durch Aushang veröffentlicht
werden.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu
zahlen.
§ 2 Aufnahmegebühr
1. Die Aufnahmegebühr wird für das erste laufende Jahr fällig.
Als Aufnahmedatum gilt das Datum, das auf dem Aufnahmeantrag
angegeben ist. Von diesem Datum ab, wird der Beitrag berechnet.
2. Der Antragsteller auf Aufnahme in den Rund um den Pfaffenteich
e.V. hat mit der ersten Beitragszahlung die Aufnahmegebühr zu
entrichten.
3. Die Aufnahmegebühr entspricht der Höhe des Jahresbeitrages
nach BO des Rund um den Pfaffenteich e.V.
§ 3 Vereinsbeitrag
1. Der Vereinsbeitrag für ordentliche Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, beträgt jährlich 150,00 DM.
2. Auszubildende und Studenten zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe
von 112,50 DM.
3. Empfänger von Altersübergangsgeld und Rentenempfänger
zahlen den Seniorenbeitrag in Höhe von jährlich 112,50 DM.
4. Bei der Aufnahme bzw. während der Mitgliedschaft kann eine
Beitragsminimierung bis zu DM 60,00 jährlich vereinbart werden.
5. Außerordentliche Mitglieder sind "fördernde Mitglieder
des Rund um den Pfaffenteich e.V." und zahlen wie passive
Mitglieder einen Mindestbeitrag von DM 250,00 pro Jahr.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Sonderregelungen
Der Vereinsbeitrag für Mitglieder, die auf Grund der Wehrpflicht
Wehr- oder Zivildienst ableisten, kann auf jährlich gültigem
Antrag gleichfalls nach § 3 Absatz 3 entrichtet werden.
§ 5 Antrag auf Erlaß oder Minderung
1. Auf Antrag kann der Vorstand, z.B. bei Arbeitslosigkeit, eine
Minderung oder einen Erlaß des Vereinsbeitrages für jeweils ein
Jahr jedoch nicht länger als bis zum Wegfall des im Antrag zu
nennenden Grundes beschließen. Dergleichen Anträge sind
vertraulich zu behandeln.
2. Der Wegfall des Vergünstigungsgrundes muß unverzüglich
angezeigt werden.
§ 6 Zahlung des Vereinsbeitrages
1. Der Vereinsbeitrag ist durch Erteilung der Einzugsermächtigung,
Überweisung oder Barzahlung zu entrichten.
2. Der Vereinsbeitrag ist auf das Beitragskonto des Vereines bei
der
VR-Bank eG Schwerin - Kto.-Nr.: 69 12 419 - BLZ 140 914 64
unter Angabe des Namen, Vornamen, des Beitragszeitraumes und
eventuell der Mitgliedsnummer einzuzahlen.
3. Die Entrichtung des Vereinsbeitrages erfolgt jährlich bis zum
01.02. eines jeden Kalenderjahres.
§ 7 Beitragsrückstände
1. Beitragsrückstände werden nach Mahnung auf Kosten des
Mitgliedes, notfalls über den Rechtsweg, eingezogen.
2. Für einzuholende Beiträge werden Zusatzgebühren erhoben.
Zusatzgebühren:
· erste Mahnung 5,00 DM
· zweite Mahnung 10,00 DM
· dritte Mahnung 15,00 DM
§ 8 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt auf Beschluß der Gründungsveranstaltung
vom 25.11.1998 ab sofort in Kraft.
Beitragsordnung als MW-Word-Dokument (beitragsordnung.doc)
|