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Satzung des Vereins "Rund um den Pfaffenteich"

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Rund um den Pfaffenteich". Der Sitz befindet sich in Schwerin. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen werden. Danach soll der Name "Rund um den Pfaffenteich e.V." lauten.

2. Der Verein soll Mitglied des Stadtsportbundes (SSB) und des Radsportverbandes Mecklenburg/Vorpommern werden. Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Förderung und die Pflege des Radsports, sowie die Talentförderung.

2. Der Verein verfolgt durch die Förderung der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ist selbstlos tätig.

4. Dem Verein zufließende Mittel, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Er trägt durch seine Tätigkeit zur Förderung der Gesundheit, der Kommunikation sowie der Lebensfreude bei.

6. Der Verein hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, interessante und vielseitige Veranstaltungen mit Wettkampfbetrieb zu organisieren.

7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

8. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Die Leitung ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und nebenamtlich Beschäftigte einzustellen.

 

§ 3 Gliederung

 Der Verein "Rund um den Pfaffenteich e.V." führt nur einen Haushalt.

  

§ 4 Vereinsfarben / Vereinsemblem

1. Die Vereinsfarben sind "Blau" und "Grün".

2. Das Vereinsemblem zeigt auf weißem Hintergrund einen schwarzen Radrennfahrer, der eingerahmt ist, mit einer grünen dicken unterbrochenen, annähernd ovalen Rundung, die den blauen Schriftzug "Rund um den Pfaffenteich" enthält.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen, außerordentlichen (eingetragene Vereine und Unternehmen) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Unternehmen, die bereit sind, den Verein finanziell zu unterstützen, können als außerordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Mitglieder können auch eingetragene Vereine sein, die durch ihre Satzung erkennen lassen, daß sie dem Verein eng verbunden sind und Ziele verfolgen, die im Interesse des Vereins liegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn der betreffende sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben hat.

4. Mitglieder, die 30 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, werden durch den Vorstand zu Ehrenmitglieder ernannt und sind ab dato von der Beitragspflicht befreit.

5. Vorstandsmitglieder erhalten durch Wahl oder Kooptierung (Ergänzungswahl) eine personengebundene Mitgliedschaft, sofern sie nicht bereits ordentliches oder Ehrenmitglied sind.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins entscheidet über den schriftlichen Antrag.

2. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf es keiner Begründung.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge. Diese werden in einer Beitragsordnung (BO) festgehalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Aufnahmeantrages, sofern diese bestätigt wird.

 

§ 8 Mitgliedsrechte

1. Jedes Mitglied hat das Recht, den über den Verein gegebenenfalls bestehenden Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

· sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten,

· für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des olympischen Gedankens zu wirken,

· für die Wahrung der demokratischen Prinzipien des Vereinslebens einzutreten,

· sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,

· die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,

· die Ausrüstung des Vereins und der genutzten Einrichtungen sorgsam zu behandeln und die Festlegungen der Satzung und des Vorstandes einzuhalten.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartal zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und muß mindestens 2 Kalenderwochen vor dem Quartalsende gestellt sein.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:

· durch den Vorstand, nachdem der geschäftsführende Vorstand vorher unterrichtet wurde, daß das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als halbes Jahr im Rückstand ist.

· durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist im besonderen vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt.

4. Ausscheidende Vereinsmitglieder erhalten vom Verein keinerlei Beträge, weder Rückvergütungen der gezahlten Beiträge noch sonstige Zuwendungen.

 

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung

· der geschäftsführende Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Auf der Mitgliederversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes (mit Bericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin) zu erstatten.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

· die Rechenschaftslegung des Vorstandes

· Veränderungen der Satzung

· den Tätigkeitsbericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin zu den Finanzen des Vereins

· die Wahl des Vereinsvorstandes

· die Beitragsordnung und den Aufnahmegebühr

· Wahl des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin

· Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin

· die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin bezüglich der Jahreshaushaltsrechnung und der Geschäftsführung

· Genehmigung des Haushaltsvorschlages

· die Auflösung des Vereins

· die Ehrenordnung

4. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere alle Beschlüsse enthalten muß. Es ist vom / von der Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterschreiben.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

6. Auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlich begründetem Antrag des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist vom Vorstand binnen einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn ein(e) stellvertretende(r) Vorstandsvorsitzende(r) oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin.

 

§ 12 Beschlußfähigkeit

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlußfähig. Eine Beratung und Beschlußfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Versammlung (durch Beschluß) mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine sofortige Beratung und Beschlußfassung für dringlich erklärt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht als dringlich erklärt werden.

2. Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf beabsichtigte Satzungsänderungen hingewiesen hat.

3. Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Bestellung von besonderen Ausschüssen beschließen und die Mitglieder dieser Ausschüsse bestimmen.

 

§ 13 Anträge

Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens 8 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Der Vorstand hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und das letzte Wort.

 

§ 14 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Außerordentliche Mitglieder haben durch einen ermächtigten Vertreter das Stimmrecht.

 

§ 15 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

 

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus einem / einer Vorstandsvorsitzenden, einem / einer oder zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder enden erst mit der Neuwahl eines entsprechenden Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mittels Kooptierung durch Beschluß des Vorstandes besetzt.

2. Vorstand sind der / die Vorstandsvorsitzende, der / die stellvertretende(n) Vorstandsvorsitzende(n) und der / die Schatzmeister(in).

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 5.000,00 bedürfen immer der Zustimmung der / des Vorstandsvorsitzenden.

5. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet, insbesondere:

· Bereitstellung der finanziellen Fonds und Leitung der Eigenerwirtschaftung der Mittel,

· Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

· Beziehungen zu den Firmen und Behörden des Territoriums, um die Ausbildung und die soziale Sicherstellung der Vereinsmitglieder zu organisieren,

· Marketing-Beziehungen zu Firmen, Einrichtungen und anderen Organen,

· breite Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für aktives Sporttreiben.

6. Der Vorstand bestimmt die Rahmenbedingungen in der Vereinsgeschäftsstelle.

7. Der Vorstand hat rechtzeitig einen Ausgabenplan aufzustellen, der über den Grund und die Höhe der Ausgaben Auskunft gibt, die der Vorstand im Hinblick auf das jeweils folgende Geschäftsjahr und desselben erwartet und beabsichtigt. Der Ausgabenplan ist spätestens bis zum Ende des 1. Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit des / der Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitgliedes bereits gegeben.

9. Der Vorstand tagt viermal jährlich.

 

§ 17 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem gesamten Vorstand.

 

§ 18 SchatzmeisterIn / KassenprüferIn

1. Der / die Schatzmeister(in) ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins und wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der / die Schatzmeister(in) führt die Kasse des Vereins und prüft mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch die Bücher und Belege auf ihre Richtigkeit. Nur die ordentlichen Mitgliederversammlung kann den / die Schatzmeister(in) von der Führung des Kassengeschäftes entlasten.

2. Ein(e) durch die Mitgliederversammlung bestellte(r) KassenprüferIn, der / die nicht im Vorstand sein darf, prüft einmal jährlich die Bücher und Belege.

3. Mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der / die Kassenprüfer(in) dem Vorstand seinen Prüfbericht und der / die SchatzmeisterIn den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

4. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins erstattet der / die SchatzmeisterIn dann allen weiteren Mitgliedern Bericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr.

 

§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon dreiviertel für die Auflösung stimmen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von dreiviertel der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.

3. Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Rund um den Pfaffenteich e.V. keinen Anspruch auf das vorhandene Vermögen.

4. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an den Radsportverband Mecklenburg/Vorpommern. Es muß unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Radsports verwendet werden.

 

§ 20 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins auch gegenüber seinen Mitgliedern ist Schwerin.

 

§ 21 Schlußbestimmungen

Durch die Annahme der Satzung von den Gründungsversammlung am 25.11.1998 wird diese erste Satzung des Rund um den Pfaffenteich sofort gültig.

 

Satzung als MS-Word-Dokument (satzung.doc)