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Satzung des Vereins "Rund um den Pfaffenteich"
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Rund um den
Pfaffenteich". Der Sitz befindet sich in Schwerin. Er soll in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen werden.
Danach soll der Name "Rund um den Pfaffenteich e.V."
lauten.
2. Der Verein soll Mitglied des Stadtsportbundes (SSB) und des
Radsportverbandes Mecklenburg/Vorpommern werden. Deren Satzungen und
Ordnungen werden anerkannt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist
berechtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres zu beschließen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Förderung und die Pflege des Radsports,
sowie die Talentförderung.
2. Der Verein verfolgt durch die Förderung der Allgemeinheit
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke sondern ist selbstlos tätig.
4. Dem Verein zufließende Mittel, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile
noch (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Er trägt durch seine Tätigkeit zur Förderung der
Gesundheit, der Kommunikation sowie der Lebensfreude bei.
6. Der Verein hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit anderen
Vereinen und Verbänden, interessante und vielseitige
Veranstaltungen mit Wettkampfbetrieb zu organisieren.
7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
8. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Die Leitung ist
berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen haupt- und
nebenamtlich Beschäftigte einzustellen.
§ 3 Gliederung
Der Verein "Rund um den Pfaffenteich e.V." führt
nur einen Haushalt.
§ 4 Vereinsfarben / Vereinsemblem
1. Die Vereinsfarben sind "Blau" und "Grün".
2. Das Vereinsemblem zeigt auf weißem Hintergrund einen
schwarzen Radrennfahrer, der eingerahmt ist, mit einer grünen
dicken unterbrochenen, annähernd ovalen Rundung, die den blauen
Schriftzug "Rund um den Pfaffenteich" enthält.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen, außerordentlichen
(eingetragene Vereine und Unternehmen) Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
2. Unternehmen, die bereit sind, den Verein finanziell zu unterstützen,
können als außerordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen
werden. Mitglieder können auch eingetragene Vereine sein, die durch
ihre Satzung erkennen lassen, daß sie dem Verein eng verbunden sind
und Ziele verfolgen, die im Interesse des Vereins liegen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der
abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn der betreffende sich
besondere Verdienste um den Sport oder den Verein erworben hat.
4. Mitglieder, die 30 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören,
werden durch den Vorstand zu Ehrenmitglieder ernannt und sind ab
dato von der Beitragspflicht befreit.
5. Vorstandsmitglieder erhalten durch Wahl oder Kooptierung (Ergänzungswahl)
eine personengebundene Mitgliedschaft, sofern sie nicht bereits
ordentliches oder Ehrenmitglied sind.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Der
geschäftsführende Vorstand des Vereins entscheidet über den
schriftlichen Antrag.
2. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden
Vorstand bedarf es keiner Begründung.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die
nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der
Aufnahmegebühr und der Beiträge. Diese werden in einer
Beitragsordnung (BO) festgehalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Abgabe des Aufnahmeantrages, sofern diese bestätigt wird.
§ 8 Mitgliedsrechte
1. Jedes Mitglied hat das Recht, den über den Verein
gegebenenfalls bestehenden Versicherungsschutz in Anspruch zu
nehmen.
2. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die
Mitglieder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden
und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
· sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins
zu verhalten,
· für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des
olympischen Gedankens zu wirken,
· für die Wahrung der demokratischen Prinzipien des
Vereinslebens einzutreten,
· sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und
ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
· die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen,
· die Ausrüstung des Vereins und der genutzten Einrichtungen
sorgsam zu behandeln und die Festlegungen der Satzung und des
Vorstandes einzuhalten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt
oder Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartal
zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten und muß mindestens 2 Kalenderwochen vor dem
Quartalsende gestellt sein.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
· durch den Vorstand, nachdem der geschäftsführende Vorstand
vorher unterrichtet wurde, daß das Mitglied mit der Zahlung von
Beiträgen länger als halbes Jahr im Rückstand ist.
· durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher wichtiger Grund ist im besonderen vorhanden, wenn ein
Mitglied sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen
schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb
des Vereines dessen Ansehen schädigt.
4. Ausscheidende Vereinsmitglieder erhalten vom Verein keinerlei
Beträge, weder Rückvergütungen der gezahlten Beiträge noch
sonstige Zuwendungen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der geschäftsführende Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten
Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Auf der
Mitgliederversammlung sind die Jahresberichte des Vorstandes (mit
Bericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin) zu erstatten.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
· die Rechenschaftslegung des Vorstandes
· Veränderungen der Satzung
· den Tätigkeitsbericht des Schatzmeisters bzw. der
Schatzmeisterin zu den Finanzen des Vereins
· die Wahl des Vereinsvorstandes
· die Beitragsordnung und den Aufnahmegebühr
· Wahl des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin
· Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin
· die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters bzw. der
Schatzmeisterin bezüglich der Jahreshaushaltsrechnung und der Geschäftsführung
· Genehmigung des Haushaltsvorschlages
· die Auflösung des Vereins
· die Ehrenordnung
4. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
insbesondere alle Beschlüsse enthalten muß. Es ist vom / von der
Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterschreiben.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter
Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der
Versammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einladung sind die Gegenstände
der Tagesordnung mitzuteilen.
6. Auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlich begründetem
Antrag des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin oder einem Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder ist vom Vorstand binnen einem Monat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn ein(e)
stellvertretende(r) Vorstandsvorsitzende(r) oder der Schatzmeister
bzw. die Schatzmeisterin.
§ 12 Beschlußfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für
die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlußfähig. Eine
Beratung und Beschlußfassung über Punkte, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, ist zulässig, nachdem die Versammlung (durch
Beschluß) mit einfacher Mehrheit der Anwesenden eine sofortige
Beratung und Beschlußfassung für dringlich erklärt. Beschlüsse
über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können nicht
als dringlich erklärt werden.
2. Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel der anwesenden
Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die
Tagesordnung auf beabsichtigte Satzungsänderungen hingewiesen hat.
3. Die Mitgliederversammlung kann zur Wahrnehmung ihrer Rechte
die Bestellung von besonderen Ausschüssen beschließen und die
Mitglieder dieser Ausschüsse bestimmen.
§ 13 Anträge
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen,
Anträge auf Satzungsänderungen mindestens 8 Wochen vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Der Vorstand
hat diese Anträge auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu
setzen. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und das
letzte Wort.
§ 14 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Außerordentliche Mitglieder haben durch einen ermächtigten
Vertreter das Stimmrecht.
§ 15 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn kein Antrag auf
geheime Abstimmung gestellt wird.
§ 16 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für
eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus einem / einer
Vorstandsvorsitzenden, einem / einer oder zwei stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Befugnisse der
Vorstandsmitglieder enden erst mit der Neuwahl eines entsprechenden
Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
wird das freigewordene Amt bis zur Neuwahl oder Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung mittels Kooptierung durch Beschluß des
Vorstandes besetzt.
2. Vorstand sind der / die Vorstandsvorsitzende, der / die
stellvertretende(n) Vorstandsvorsitzende(n) und der / die
Schatzmeister(in).
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 5.000,00
bedürfen immer der Zustimmung der / des Vorstandsvorsitzenden.
5. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist
berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für
die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Verein für erforderlich
erachtet, insbesondere:
· Bereitstellung der finanziellen Fonds und Leitung der
Eigenerwirtschaftung der Mittel,
· Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
· Beziehungen zu den Firmen und Behörden des Territoriums, um
die Ausbildung und die soziale Sicherstellung der Vereinsmitglieder
zu organisieren,
· Marketing-Beziehungen zu Firmen, Einrichtungen und anderen
Organen,
· breite Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für aktives
Sporttreiben.
6. Der Vorstand bestimmt die Rahmenbedingungen in der
Vereinsgeschäftsstelle.
7. Der Vorstand hat rechtzeitig einen Ausgabenplan aufzustellen,
der über den Grund und die Höhe der Ausgaben Auskunft gibt, die
der Vorstand im Hinblick auf das jeweils folgende Geschäftsjahr und
desselben erwartet und beabsichtigt. Der Ausgabenplan ist spätestens
bis zum Ende des 1. Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlußfähigkeit
ist bei Anwesenheit des / der Vorstandsvorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitgliedes bereits gegeben.
9. Der Vorstand tagt viermal jährlich.
§ 17 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem gesamten
Vorstand.
§ 18 SchatzmeisterIn / KassenprüferIn
1. Der / die Schatzmeister(in) ist Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes des Vereins und wird auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der /
die Schatzmeister(in) führt die Kasse des Vereins und prüft
mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch die Bücher und
Belege auf ihre Richtigkeit. Nur die ordentlichen
Mitgliederversammlung kann den / die Schatzmeister(in) von der Führung
des Kassengeschäftes entlasten.
2. Ein(e) durch die Mitgliederversammlung bestellte(r) KassenprüferIn,
der / die nicht im Vorstand sein darf, prüft einmal jährlich die Bücher
und Belege.
3. Mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
hat der / die Kassenprüfer(in) dem Vorstand seinen Prüfbericht und
der / die SchatzmeisterIn den Geschäftsbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
4. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins
erstattet der / die SchatzmeisterIn dann allen weiteren Mitgliedern
Bericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr.
§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluß der
ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist nur
beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel aller Stimmberechtigten
anwesend sind und davon dreiviertel für die Auflösung stimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann
eine zweite Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis
der Anwesenheit von dreiviertel der Stimmberechtigten nicht gilt. Für
die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser zweiten Versammlung
mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.
3. Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Rund um den
Pfaffenteich e.V. keinen Anspruch auf das vorhandene Vermögen.
4. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des
Vereins fällt an den Radsportverband Mecklenburg/Vorpommern. Es muß
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Radsports
verwendet werden.
§ 20 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des
Vereins auch gegenüber seinen Mitgliedern ist Schwerin.
§ 21 Schlußbestimmungen
Durch die Annahme der Satzung von den Gründungsversammlung am
25.11.1998 wird diese erste Satzung des Rund um den Pfaffenteich
sofort gültig.
Satzung als MS-Word-Dokument (satzung.doc)
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